Die Kommission hält an
einem Mindestalter bei
Kindern fest, ab welchem
sie Rad fahren dürfen
und sie sollen bis zum
14. Altersjahr einen
Helm tragen.
Die Kommission beschloss
mit 7 zu 2 Stimmen bei 3
Enthaltungen, dass
Führerausweise
grundsätzlich
unbefristet gelten
sollen. Der Nationalrat
hatte dies bereits so
entschieden. Somit
sollen für berufsmässige
Motorfahrzeugführer
keine strengeren
Regelungen vorgesehen
werden, wie dies der
Ständerat ursprünglich
beschlossen hatte (Art.
15c).
Weiterhin festhalten
will die Kommission an
einem Mindestalter für
das Radfahren. Der
Nationalrat hatte
beschlossen, kein
Mindestalter
festzulegen. Er wollte
dies im Ermessen der
Eltern belassen. Nach
der ständerätlichen
Lösung, hätten Kinder
vor dem sechsten Jahr
unter verschiedenen
Bedingungen Rad fahren
dürfen. Die Kommission
hat nun ihre
ursprüngliche Bestimmung
verschlankt und legte
mit 9 zu 2 Stimmen fest,
dass Kinder vor dem
sechsten Altersjahr auf
Hauptstrassen und
verkehrsreichen Strassen
nur unter Aufsicht einer
mindestens 16 Jahre
alten Person Rad fahren
dürfen (Art. 19).
Auch beim Tragen eines
Velohelms hat die
Kommission an der
ständerätlichen Lösung
festgehalten. Damit
sollen Radfahrer bis zum
vollendeten vierzehnten
Altersjahr einen
Schutzhelm tragen (Art.
46).
Der Nationalrat wollte
bei der Handhabung von
Atemalkoholtests und
Blutproben das geltende
Recht beibehalten.
Demnach muss eine
Blutprobe und nicht nur
eine Atemalkoholprobe
angeordnet werden, wenn
Anzeichen von
Fahrunfähigkeit
vorliegen. Die
Kommission war jedoch
der Meinung, dass die
Atemprobe mehr
Alkoholkontrollen
ermögliche und vermehrt
auf die teure und
aufwändige Blutprobe
verzichtet werden kann.
Sie blieb einhellig bei
ihrer Entscheidung,
beweissichere
Atemalkoholproben
einzuführen, wie dies im
Ausland seit langem der
Fall ist (Art. 55).
Wenn jemand vor
Verkehrskontrollen
warnt, beschloss die
Kommission mit 9 zu 4
Stimmen, dass in
schweren Fällen eine
Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen
ausgesprochen werden
kann (Art. 98a).
Die Kommission hat sich
auch der Problematik der
gehäuften Unfälle auf
Fussgängerstreifen
angenommen. Sie hat
einstimmig beschlossen,
eine Kompetenz des
Bundes aufzunehmen,
damit dieser, in
Zusammenarbeit mit den
Kantonen, bauliche
Vorgabe für die
Ausgestaltung von
Fussgängerstreifen
erlassen kann (Art. 6a).
Für die definitive
Aufnahme dieses Artikels
braucht die
ständerätliche
Kommission jedoch die
Zustimmung ihrer
Schwesterkommission, da
es sich um ein
Rückkommen handelt. Die
nationalrätliche
Kommission wird sich an
ihrer nächsten Sitzung
am 16. Januar 2012 damit
befassen.
Bezüglich der
Sanierung des
Gotthard-Strassentunnels
hat sich die
Kommission von der
Vorsteherin des UVEK
über die verschiedenen
Szenarien, allfällige
volkswirtschaftliche
Auswirkungen in der
Region und technische
Aspekte informieren
lassen. Die KVF
unterstützt den vom
Bundesrat vorgesehenen
raschen
Entscheidungsprozess. Zu
einer Standesinitiative
aus dem Kanton Tessin (10.301)
und einer Motion von
Ständerat Lombardi (10.3878)
will sie sich aber erst
im Februar, nach einer
Aussprache mit den von
einer Sanierung bzw. dem
Bau einer allfälligen
zweiten Röhre am
stärksten betroffenen
Kantonen – Tessin, Uri,
Graubünden und Wallis –
äussern.
Politisch steht der vom
Bundesrat vorgelegte
Verlagerungsbericht 2011
in Zusammenhang mit
der Frage der Sanierung
des
Gotthard-Strassentunnels.
Bundesrätin Leuthard
informierte die
Kommission auch hier
über Fakten und
Hintergründe. Die
Kommission wird an ihrer
Februarsitzung Praktiker
aus der verladenden
Wirtschaft zu einer
Anhörung einladen und
anschliessend eine
politische Bewertung des
Berichts vornehmen.
Zu einer Aussprache
empfangen hat die
Kommission die Spitzen
der Swisscom AG
und die zuständigen
Vertreter der Verwaltung
aus UVEK und EFD. Nach
einer intensiven
Diskussion zum
Engagement von Swisscom
bei Fastweb in Italien,
hat die Kommission einen
Bericht der Verwaltung
über die bisherigen
sowie über
Schlussfolgerungen und
Konsequenzen für
allfällige künftige
Auslandengagements der
Swisscom AG für ihre
Märzsitzung verlangt und
wird dort die Diskussion
fortsetzen.
Die wichtige Differenz,
welche in der
Bahnreform 2 (05.028,
Vorlage 11) zwischen den
Räten verbleibt, ist die
Frage der
Tarifgestaltung (Art. 15
PBG). Die KVF beantragt
ihrem Rat mit 10 zu 2
Stimmen, grundsätzlich
an der bisherigen
Position festzuhalten,
dass der Bundesrat für
die Festlegung der
Gewinnziele der SBB
zuständig sein soll. Der
Preisüberwacher soll
allerdings in den
Prozess der
Zielfestlegung
eingebunden werden.